Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.10.1993 – 5 StR 598/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

Gerhard Le EB 2 „aus Br. dort geboren am 8. EEEB 15956.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. 0Oktober 1993 beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Februar 1993 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzu-

lässig verworfen. 2. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmit-

tels und die dadurch dem Angeklagten entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Dem Revisionsamtrag ist nicht zu entnehmen, ob nur in unzulässiger Weise ($S 400 Abs. 1 StPO) der Strafausspruch angegrifffen oder eine Verurteilung wegen Mordes statt Totschlages erstrebt wird. Letzteres versteht sich nicht von selbst, zumal da die Nebenklage in der

Hauptverhandlung auf Verurteilung wegen Totschlags angetragen hat (Bd. II Bl. 169 d. A.). Damit ist die Revision der Nebenklägerin insgesamt unzulässig

(u. a. BGHR StPO S 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 -)."

Dem stimmt der Senat zu.

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