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BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 5 StR 230/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

1. Gerd K 1 gun | caus Homme. geboren am IM. EEE 1945 in 2reiiiiEEEE.

2. Lothar He EB |Ocaus Hemm. geboren am @. EB 1953 in BOB /Kreis Halb.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:

1. Soweit die Angeklagten Km. und Fıc i” im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden sind, wird die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt

a) auf die im Rahmen der Firmen GM und Hi Em wm GmbH abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen für den Zeitraum 1983 bis 1990;

b) hinsichtlich der Firma His GmbH für die Jahre 1983 und 1984 jeweils auf die Umsatz-Steuerjahreserklärung sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen ab Oktober 1985;

c) hinsichtlich der Firma GCGWWb für das Jahr 1983 auf die Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen ab Januar 1989.

2. Die Revisionen der Angeklagten KıCe und Hei Jegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1992 werden nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Ki und HeiiiB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Steuerhinterziehung, den Angeklagten Ki darüber hinaus wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe, den Angeklagten HclB ferner wegen Urkundenfälschung in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.

Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Ju-11 1993 unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat auf der Grundlage sehr sorgfältiger Feststellungen zu den Einzelakten jeweils fortgesetzte Taten der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Steuerhinterziehung angenommen. Soweit im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung bei Annahme von Einzeltaten verjährt wären, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Beschlußformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenomnen.

1. Diese Verfahrensbeschränkungen haben keine Auswir-

kungen auf den jeweiligen Strafausspruch.

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a) Bei der Firma Hi cnoH, für die beide Angeklagten verantwortlich waren, hat die Beschränkung keine Auswirkung auf den Schuldumfang. Denn das Landgericht hat zutreffend die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen in den Jahren 1983 und 1984 zwar als Teilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. BGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht auf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt. Da die Umsatzsteuerjahreserklärungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des S 149 Abs. 2 AO in nichtverjährter Zeit für 1983 am 2. September 1985 und für 1984 am 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden (vgl. BGHSt 38, 366, 368), bleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der Schuldumfang unberührt.

b) Dasselbe gilt für die im Rahmen der Firma CHR vom Angeklagten KICEEEED selbst oder seinem Steuerberater abgegebenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen für August bis Dezember 1983. Zwar wäre die durch nicht fristgemäße Abgabe der Jahreserklärung 1983 beendete Steuerhinterziehung verjährt. Indessen hat der Angeklagte Ki am 19. August 1985 unter Wiederholung der unzutreffenden Voranmeldungen eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung 1983 in nicht verjährter Zeit abgegeben. Wegen der Verjährung der Vortat kommt dieser Erklärung ein eigener Unrechtsgehalt zu (vgl. BGHSt 38, 366, 368).

c) Soweit die vorgenommene Beschränkung bei dem Angeklagten Ki dazu führt, daß die im Rahmen der Firma SChEB besansenen Teilakte der fortgesetzten Umsatzs<Zeuerhinterziehung in den Jahren 1983 und

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- 1984 entfallen, führt dies zu einem um rd. 215.000 DM verminderten Schuldumfang. Dies hat indessen keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn der Angeklagte Ki hat nach den Feststellungen im übrigen mehr als 1,3 Millionen DM Umsatzsteuer im Rahmen der Firmen Hi CmbH und CE hinterzogen. Die vom Senat nach S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Teile sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Sie hätten zum Nachteil des Angeklagten auch dann verwertet werden können, wenn das Landgericht sie ausgeschieden hätte und wenn sie verjährt gewesen wären, Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter angesichts des langen Zeitraums und des Gesamtbildes der Tat eine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren für die Steuerhinterziehung ausgeworfen und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

2. Im übrigen werden die Angeklagten durch die Annahme jeweils fortgesetzter Taten nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht das über viele Jahre sich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechtsgehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt ei- “ ner fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzeltaten angenommen und jede der zahlreichen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189, 190). Daß bei der fortgesetzten Hehlerei die Tat weitgehend untauglicher Versuch blieb, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und den "Grundgedanken der geringeren Tatgefährlichkeit..., wie er in den SS 23 Abs, 2, 49 Abs. 1 StGB als Strafrahmenmilderung - im

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Falle des $S 260 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten - gesetzlichen Ausdruck gefunden hat" (UA S. 324, 325), ausdrücklich bedacht.

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