Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.10.1993 – 1 StR 475/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AFS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 475/93
Mad I vom
12. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren
gegen
‘Leonhard | aus Bad KEN. seboren am EEE 1958 in ONE,
AI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts München II vom
18. Februar 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren mangels Tatnachweises abgelehnt, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, und hat gleichzeitig bestimmt, ihn für die Dauer der einstweiligen Unterbringung zu entschädigen. Es stützt diese Entscheidung auf die Erwägung, ein Fall des Ausschlusses nach § 5 Abs. 2 StrEG liege nicht vor, weil dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden könne, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein falsches Geständnis die einstweilige Unterbringung herausgefordert; denn auf Grund der Sprachschwierigkeiten, der offenkundigen Widersprüche, der offenbaren Beobachtungsungenauigkeit und der fehlenden praktischen Urteilsfähigkeit habe ein echtes, verwertbares Geständnis nie vorgelegen. Auch $S 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG führe nicht zur Ver-
sagung der Entschädigung. Wegen der geistigen Verfassung de Beschuldigten könne diesem nicht zum Vorwurf gemacht werde vorsätzlich oder fahrlässig die einstweilige Unterbringung
veranlaßt zu haben.
Die angefochtene Entscheidung weist die Besonderheit aus, daß das Landgericht, weil es die Angaben des Beschuldigten bei der Polizei für unverwertbar hält, diese Angabe im Urteil nicht mitteilt, so daß insoweit die Regelung der Ss 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, $S 464 Abs. 3 Satz 2 StPO (Bindung! des Rechtsmittelgerichts an die tatsächlichen Feststellungen) ins Leere geht. Doch beeinflußt das die Entscheidung des Senats nicht, weil das Landgericht seine Entscheidung auf den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten stützt und die Feststellungen im Urteil diese Entscheidung tragen Deshalb ist auch unerheblich, ob die Ausführungen des Land gerichts zu S 5 Abs. 2 und S 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG im einze nen jeder Nachprüfung standhalten würden.
Maul Ulsamer Foti Granderath Beyer