Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 12.10.1993 – 1 StR 417/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
N, F vom
12. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
Wolfgang G |
aus SEEN, seboren an EEE 1962 in Ce EEE |
Joachim Josef Ger (EEEN
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Hermann willi T m am EEE 1959 ir TED,
aus NG. geboren : am
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wegen Verdachts des Betrugs u.a,
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12, Oktober 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent z.A. EEEEEES
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. März 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit progressiver Kundenwerbung teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten nicht ergeben.
Die Staatsanwaltschaft verkennt bei ihrer Darlegung zu § 263 StGB und SS 4 und 6 c UWG die rechtliche Bedeutung des Umstandes, daß ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Angeklagten als Initiatoren und Veranstalter des Spieles "Jackpot" von den Mitspielern keinerlei Entgelt, Gebühr oder ähnliche vermögenswerte Leistung erhielten oder auch nur erstrebten, daß sie vielmehr an dem von ihnen initiierten Spiel wie jeder andere Mitspieler in der Hoffnung teilnahmen, durch diese Teilnahme den nach den
Spielregeln möglichen Gewinn zu erzielen. Was den rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges (S 263 StGB) anbelangt, scheitert ein Schuldspruch infolgedessen jedenfalls daran, daß es - wie das Landgericht zutreffend darlegt - bei allen Mitspielern an der Unmittelbarkeit zwischen einem etwaigen Vermögensschaden - Gefahr, den "Einsatz" zu verlieren - und dem von den Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil
- spielplangemäßer Gewinn - fehlt, und daß den Angeklagten angesichts der dargelegten Besonderheit dieses Falles auch die subjektive Tatseite eines Betruges nicht nachgewiesen
werden konnte.
Im Rahmen der Prüfung etwaiger Verstöße gegen die SS 4 und 6 c UWG hat die Strafkammer mit Recht darauf abgestellt, daß die Angeklagten nicht "im geschäftlichen Verkehr" handelten, weil sie für ihre Tätigkeit keinerlei Entgelt forderten, erwarteten oder erhielten. Entgegen der Auffassung der Revision deckt sich dieser Rechtsbegriff mit dem Begriff, wie er auch sonst im Wettbewerbsrecht verwendet wird (vgl. Fuhrmann, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze U 43 S 6 c Anm. 3 a), umfaßt also jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (vgl. etwa
Fuhrmann aaO S 12 Anm. 2 a). Von einer Teilnahme am Erwerbsleben kann bei der hier festgestellten Spieltätigkeit der Angeklagten nicht die Rede sein.
Maul Ulsamer Foth Granderath Beyer