Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 08.10.1993 – 2 StR 470/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Mur vom
8. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Andreas Horst Br EEE zus Gem dort geboren am ER. EEE 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
AG
+68
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 24. März 1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde und
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
„ Gründe:
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhe-
bung der Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und des Ausspruches über die Gesamtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Tat vom 6. Januar 1992, die als versuchte Vergewaltigung gewertet wurde, hat das Bezirksgericht festgestellt:
Der Angeklagte wollte mit der Geschädigten, nachdem er mit seinem Pkw in ein Waldstück gefahren war, im Fahrzeug geschlechtlich verkehren. Gegen ihren Widerstand öffnete er ihre Hose und zog diese und den Slip nach unten. Dabei war er sexuell erregt. "Trotz heftiger Gegenwehr der Zeugin durch Treten und Kratzen versuchte der Angeklagte immer wieder, die Zeugin zu küssen und wollte den außerehelichen Beischlaf vollziehen. Seine Hose hatte er nach unten gezogen, die Zeugin sah sein Glied. Die Zeugin schrie um Hilfe, jedoch konnten ihre Hilferufe in dieser abgelegenen Gegend nicht gehört werden. Der Angeklagte ließ dann von der Zeugin ab und manipulierte an seinem Glied. Anschließend fuhr der Angeklagte die Zeugin zum Kindergarten, ließ sie aussteigen und fuhr weg" (UA S. 5).
Diesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte, als er von der Geschädigten abgelassen hat, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ans Ziel gelangen konnte oder dies zumindest angenommen hat. Er kann daher vom Versuch der Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten sein. Da der Tatrichter die Frage des Rücktritts überhaupt nicht erörtert hat, ist zu besorgen, daß er diese Möglichkeit nicht gesehen hat.
Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung hat daher keinen Bestand. Ihre Aufhebung zieht die des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Streck
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