Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.10.1993 – 3 StR 439/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 439/93
vom 6. Oktober 1993
in der Strafsache gegen
1. Daniela H DB aus DB. dort geboren an 9. ww 1969,
2. Christian S EB „zus De VB. seboren am ® BB 196 “ın Mi.
3. Metin an aus DEEEEEB, seboren an 9 ib
1967 in I (Türkei),
wegen Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1993 gemäß SS 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten AB wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. März 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten Hg. SB und AgB wird das vorbezeichnete Urteil in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Wesel zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Hg und sn wegen Nötigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, den Angeklagten Ab wegen nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Die Strafaussprüche haben hingegen keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat die Nötigung 'noch als im Durchschnitt der gewöhnlicherweise vorkommenden Fälle einer Nötigung, wenn auch in deren oberen Bereich liegend', bewertet (UA S. 15). Damit sind die die Mitte des Normalstrafrahmens des § 240 StGB um mehrere Monate überschreitenden Freiheitsstrafen wegen Nötigung nicht zu vereinbaren (BGHSt 27, 2, 4). Das gleiche gilt für die gegen den Angeklagten AB wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung erkannte Freiheitsstrafe, denn der Faustschlag in den Bauch ist von der Strafkammer - zu Recht - nicht als geeignet angesehen worden, die Nötigung über den Rahmen des Durchschnittsfalles herauszuheben.
HE
Für die Ahndung der festgestellten Vergehen reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts - Schöffengerichts - aus
(SS 24, 25 GVG), an das die Sache gemäß 5 354 Abs. 3 StPO zurückverwiesen werden kann."
Dem tritt der Senat bei.
Zschockelt Kutzer Rissing-van Saan
Miebach Winkler