Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.10.1993 – 2 StR 552/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ACT
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 552/93
Vlr von
6. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Peter fürgen EB EB aus Lei. dort geboren am WW. GEBE 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1993 gemäß S 346 Abs. 2, S 44 ff StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe: I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist das Urteil am 30. Juni 1993 zugestellt worden. Da die Revision in der Folgezeit nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht durch am 11. August 1993 zugestellten Beschluß vom 3. August 1993 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
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Der Angeklagte und sein Verteidiger haben am 17. August 1993 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt, der Verteidiger hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Revision ist bis heute nicht begründet worden.
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II.
Da die Revision nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht verworfen. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher nicht begründet (5 345 Abs. 1, S 346 StPO).
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, da die versäumte Handlung, die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Jähnke Theune Gollwitzer Bode Streck