Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.10.1993 – 2 StR 474/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
IR vom
6. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Wilhelm Peter T Oi „aus Le@iEE, dort geboren am MM. EB 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 1993 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1d verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nach der teilweisen Verfahrenseinstellung im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der mit der Einstellung verbundene Wegfall einer Verurteilung und der deswegen verhängten Einzelstrafe von vier Monaten berührt die anderen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht. Das Landgericht hat die Einsatzstrafe von drei Jahren trotz der weiteren Einzelstrafen von insgesamt 37 Monaten nur maßvoll erhöht.
Jähnke Theune Gollwitzer Bode Streck