Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 06.10.1993 – 2 StR 349/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Y m. vom

6. Oktober 1993

-in der Strafsache gegen

Carlos Ariel G o EEE 47T GE aus Pe (KOM , dort geboren am MB. WEB 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. +

Abt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Dr. Bode Streck als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ED aus EEE EHRE als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizassistentin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1993 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln (wie sich aus den Gründen ergibt: in nicht geringer Menge) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

. II.

1. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte als Kurierbegleiter der Mitangeklagten vi CRD uns Le NEM fungierte, die wie er am 15. März 1992 mit demselben Flugzeug in Deutschland einreisten und dabei in Behältnissen, die sie geschluckt hatten, 772,79 (vi Em» CE) bzw. 321,8 g (Led NEM) Kokainzubereitung aus Ko-

GG

lumbien schmuggelten. Seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht - abgesehen davon, daß der Angeklagte wechselnde und nicht einleuchtende Angaben zum Grund und zur Finanzierung seiner Reise nach Europa gemacht hatte (UA S. 11, 12) - auf folgendes: Der Angeklagte besaß Flug- bzw. Fahrscheine für genau dieselbe Reiseroute mit denselben Verkehrsmitteln wie die überführten Mitangeklagten, nämlich für den Flug von Bogota nach Madrid, den Weiterflug von Madrid nach Frankfurt am Main und die Weiterreise mit der Bahn nach Köln (Lip -Expreß). Die Flüge und die Weiterfahrten nach Köln für die drei Personen waren am 11. März 1992 zwischen 17.26 Uhr und 17.35 Uhr bei derselben Agentur der IWEB in Bogota (unter derselben Code-Nummer für den Zutritt zum Buchungscomputer) gebucht worden. Sämtliche Flugscheine wurden am 14. März 1992 von demselben Reisebüro in Bogota ("Vie> cn" ) ausgestellt und trugen fortlaufende Endnummern (Le@® ng»: WB und w, Con TEE: EEE und MD, GE CA-CE: SE und WER). Was die Weiterfahrt von Frankfurt nach Köln angeht, haben die beiden Mitangeklagten angegeben, sie hätten die Weisung gehabt, sich zunächst dorthin und dann mit dem Taxi zurück nach Frankfurt zu begeben; auf diese Weise, so sei ihnen erklärt worden, würde ihre Einreise als Kokainschmuggler weniger Verdacht erregen. Dagegen hat der Angeklagte GOES TED, der nach eigenen Angaben nur bis Frankfurt am Main reisen wollte, dafür, daß auch sein Flugschein eine Reiseroute bis Köln auswies, keine Erklärung zu geben vermocht.

2. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei den Schluß ziehen, daß der Angeklagte als Kurierbegleiter der Mitangeklagten einreiste.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung auch insoweit, als das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung die Hilfsbeweisamträge der Verteidigung abgelehnt hat, örtliche Repräsentanten der IR und der Lim bzw. die Geschäftsführer des Reisebüros VieR CHhB zu der Behauptung zu vernehmen, in Bogota sei es üblich, daß sogenannte Comisionistas Flugscheine aller möglichen Flugrouten aufkauften und weiterveräußerten bzw. daß es vorkomme, daß in einem Reisebüro mehrere Flugscheine von Personen zum Zwecke der Weiterveräußerung auf Kreditbasis gekauft würden. Der Tatrichter darf Indiztatsachen als bedeutungslos (S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ansehen, wenn sie selbst für den Fall ‘ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den möglichen Schluß nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 5). Nicht anders ist hier das Landgericht zu verstehen, wenn es ausführt, falls die Flugscheine für den Angeklagten Go» Tem tatsächlich über einen Zwischenhändler gekauft sein sollten, müßten nach den hier gegebenen besonderen Umständen die Flugscheine aller drei Angeklagten über denselben Zwischenhändler bezogen worden sein (UA S. 14).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-06/2-str-349-93#rd_6

3. Entgegen dem von der Verteidigerin des Revisionsführers in der Revisionsverhandlung vertretenen Standpunkt reicht die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte "als Kurierbegleiter und Aufsicht für die Mitangeklagten ... eingesetzt" war (UA S. 10), als Beschreibung der Straftat des Angeklagten und des Umfangs seiner Schuld (S 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) aus.

4. Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jähnke Theune Gollwitzer Bode Streck