Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 01.10.1993 – 2 StR 432/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
= 163
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 432/93
Wiuersadır vom 1. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Karin Franziska VER Oo, geborene Heiiiiiiilib aus TO EEE, Seboren am @. WEB 1949 in EB/KnEiia-
GEB,
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1, Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. November 1992, soweit es sie betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen bemühte sich die Angeklagte auf Veranlassung des früheren Mitangeklagten B., 2.200 gefälschte Euroscheckvordrucke zu verkaufen. B. überließ ihr einen "Musterscheck". Dabei "handelte es sich entweder um eine der entwendeten Originalscheckformulare oder einen bereits mittels Farbkopie hergestellten falschen Scheckvordruck" (UA S. 12). In der Folgezeit bot die Angeklagte dem Mitangeklagten O., dem sie den "Musterscheck" zeigte, und dem Zeugen K. die 2.200 Schecks ohne Erfolg zum Kauf an. Schließlich führten die Angeklagte und B. Verhandlungen über den Verkauf der Formulare an den Zeugen W.. Diesem zeigte B. im Beisein der Angeklagten ein Scheckformular. "Hierbei handelte es sich entweder um ein entwendetes Original-Scheckformular oder um eine sehr gute Scheckfälschung" (UA S, 14), Zum Verkauf kam es nicht.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Feilhaltens falscher Vordrucke für Euro-Schecks gemäß $S 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Die Angeklagte und B. haben keine falschen Vordrucke "feilgehalten". Am Feilhalten fehlt es schon deshalb, weil die Angeklagte und B. keine falschen Euroscheckvordrucke erkennbar zum Zwecke des Verkaufs bereitgestellt haben (vgl. BGHSt 23, 286, 288
Na3
m.w.N.): Die beiden "Musterschecks" waren möglicherweise gestohlene Originalschecks, weitere Scheckformulare wurden den angesprochenen potentiellen Käufern nicht vorgezeigt.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Streck