Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 30.09.1993 – 1 StR 537/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ß | vom em den 30. September 1993
in der Strafsache
gegen
1. Harald KH aus AU. seporen aıı ME 1969 in Au.
2. Klaus Ke ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 1972 in wi.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
A8I
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Da die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneinte, kam es nicht mehr darauf an, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe erforderte, so daß nicht zu entscheiden ist, ob die zu dieser Frage angestellten Erwägungen des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung standhielten. Sollten sie dahin zu verstehen sein, Straftaten dieser Art seien allgemein und grundsätzlich von Strafaussetzung ausgeschlossen, so wäre das fehlerhaft.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer
Granderath Beyer
AST
Foth