Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 28.09.1993 – 3 StR 496/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. September 1993
in der Strafsache
gegen
Arıt C EB zus Do TORE. seboren am @. EB 194: in SEE (Susoslawien) .
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt® und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Februar 1993 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Arif CB Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe richtet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechts-
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fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben .hat (S 349 Abs. 2 StPO). Es führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafzumessungsgründe lassen jegliche Darlegung der Umstände vermissen, die das Landgericht veranlaßt haben, von der Aussetzung der Vollstreckung abzusehen. Solches wäre hier aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten ge- " wesen, um die getroffene Entscheidung nachvollziehbar und überprüfbar zu machen (vgl. BGHR StGB S 56 II Begründungserfordernis 1).
Die Versagung der Strafaussetzung versteht sich hier nicht von selbst. Zwar hat der Angeklagte zwei Wochen nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine schwere Straftat begangen, die mit einer erheblichen Freiheitsstrafe geahndet werden mußte. Andererseits läßt das Urteil erhebliche Milderungsgründe erkennen, die eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. So wurde die Haupttat mit einer objektiv ungefährlichen Waffe durchgeführt (UA S. 30); die erlangte und nach den Tatumständen erzielbare Beute war vergleichsweise gering (UA S. 15). Der nicht vorbestrafte Angeklagte handelte aufgrund eines spontanen Entschlusses und erstrebte für sich keinen persönlichen Vorteil (UA Ss. 14); z.Zt. der Hauptverhandlung befanä er sich seit nahezu acht Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft. Im
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Blick auf diese Umstände wäre das Landgericht gehalten gewesen, seine Entscheidung in den Urteilsgründen näher zu
erläutern." Dem tritt der Senat bei.
zschockelt “ Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler