Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Entscheidung vom 28.09.1993 – 1 StR 479/93

1. Strafsenat

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AEC

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

Dh. def vom

28. September 1993

in der Strafsache

gegen

Günter Ernst 1 HH us SUN, senoren an GE 1551 ir VE.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

AE6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EM in ser Verhandlung,

Staatsanwalt bei der verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent z.A. ÜEEEEEEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AE6

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgericht Deggendorf vom 3. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 30. Januar 1991 wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt wurde. Doch trifft ihre Behauptung nicht zu, das Landgericht habe - obwohl es die Auskunft aus dem Zentralregister und den erwähnten Strafbefehl nebst einem

Gesamtstrafenbeschluß verlesen habe - diese einschlägige Vorverurteilung außer acht gelassen und dadurch gegen S$S 261 StPO verstoßen: Die Strafkammer hat entsprechende Feststellungen getroffen (vgl. UAS. 7).

II. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.

1. Bei Bemessung der Einzelstrafe für die erste Tat (vom 12. Juni 1992) hat das Landgericht die geschilderte Vorstrafe ausdrücklich erwähnt (UA S. 9, 12). Erst in den Strafzumessungsgründen für die zweite Tat (vom 10. Juli 1992) findet sich die von der Revision beanstandete Wendung, neben anderen Gesichtspunkten habe die Strafkammer "die fehlenden einschlägigen Vorstrafen" der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt (UA S. 13). Dabei handelt es sich aber nur um ein Fassungsversehen, das sich daraus erklärt, daß der Mitangeklagte in der Tat nicht vorbestraft ist. Der Senat hält es für ausgeschlossen, es sei der Strafkammer bei Bemessung der zweiten Einzelstrafe nicht mehr bewußt gewesen, daß der Angeklagte - geringfügig - einschlägig vorbe-

straft ist.

Der Auffassung der Revision, das Landgericht hätte auch die vier weiteren Vorverurteilungen (vgl. UA S. 7) strafschärfend berücksichtigen müssen, folgt der Senat nicht. Wäre es auch zulässig gewesen, diese nicht einschlägigen Verurteilungen (jeweils zu einer Geldstrafe) erschwerend zu verwerten, so stand es doch im Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er ihnen bei der Strafbemessung beilegte. Insoweit weist das angefochtene Urteil keinen Ermessenfehler auf.

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2. Auch sonst hält der landgerichtliche Strafausspruch der Nachprüfung stand (vgl. dazu BGHSt 34, 345, 349). Im Rahmen einer umfassenden Abwägung der maßgebenden Umstände hat die Strafkammer der Mitwirkung polizeilicher Lockspitzel und der Sicherstellung des Rauschgifts besondere Bedeutung

zuerkannt.

Wie die Strafkammer ausführt, hat sie in beiden Fällen die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert. Soweit sie - was sich aus ihren Erwägungen zur ersten Tat (UA S. 9) entnehmen läßt - nicht, wie es diese Vorschrift vorsieht, 8 49 Abs. 2, sondern S 49 Abs. 1 StGB anwendet, stellt dies einen Rechtsfehler dar, auf dem die angefochtene Entscheidung ersichtlich weder zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten beruht,

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Beyer