Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 24.09.1993 – 3 StR 485/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 485/93
vom
24. September 1993 in der Strafsache
gegen
Peter Alfred 5 EB zus Lip. dort geboren am ® & :3:.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. April 1993 wird
a) das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
AEE
Gründe§
Im Fall II 2 der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren nach S 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei Wegfall dieser niedrigsten verhängten Einzelstrafe bei einer Summe von nunmehr noch 64 Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Ruß zschockelt Kutzer Blauth , Winkler