Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.09.1993 – 5 StR 495/93

5. Strafsenat

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5 _ StR 495/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen

1. Igor Ly (mE aus Mn (Wei) , dort geboren am ER. CEEEEEEED> 1959,

2. Alexander Joa mEEEEEEEEENED aus WOEe (Ru) , dort geboren am @. EEEEEENEED 19535,

3. Sergei S o EEE „zus vom (Rule) , dort geboren am WW. EEE 1969,

4. Stanislaw Ko eiuuuEEEEEEEEn

aus SonEB (GUS), geboren am. EEE 1969 in wo (Ru) ,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1993 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten L vu , Join, Sci und Kom Segen das Ur-

teil des Bezirksgerichts Potsdam vom 17. Februar 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten

Lv von 17. September 1993 hat vorgelegen.

Ausweislich seiner dienstlichen Erklärung vom 16. September 1993 hat der Vorsitzende den an das Justizministerium abgeordneten beisitzenden Richter DER aus tatsächlichen (und nicht etwa fehlerhaft aus rechtlichen) Gründen für verhindert gehalten, das Urteil zu unterschreiben. Der Vorsitzende hat sich um die rechtzeitige Herbeiführung der Unterschrift des beisitzenden Richters bemüht. Wie die dienstliche Erklärung des Vor-

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sitzenden ergibt, hat er dabei die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräunten Ermessens nicht verletzt (BGHR StPO 5 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3).

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