Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.09.1993 – 2 StR 367/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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RE
AL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
An
vom
22. September 1993 in der Strafsache
gegen
Hans-Peter we aus KEEEED. Sort geboren am m. ER 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
ASR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur (erneuten) Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revi- "sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. August 1993 folgendes ausgeführt hat:
"1, Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Ihm steht - ebenso wie einer erneuten Rechtsmitteleinlegung - entgegen, daß der Beschwerdeführer seine am 10. Februar
1993, also rechtzeitig eingelegte Revision zurückgenommen hatte.
2. Sein mit dem Antrag, 'die ... eingelegte Revision wiederaufleben zu lassen' (vgl. S. 1 d. Schrifts. v. 31. März 1993), konkretisiertes Begehren könnte der Beschwerdeführer nur dann erreichen, wenn die Rücknahmeerklärung unwirksam gewesen wäre. So verhält es sich jedoch nicht. Das Rechtsmittel war rechtswirksam zurückgenommen worden.
a) Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann denkbar, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer Täuschung durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden wäre (BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 zum Verzicht auf ein Rechtsmittel; vgl. auch BGH StV 1988, 372; NJW 1962, 598). Dieser Ausnahmefall ist jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine aus-Gdrückliche Zusage des zwischenzeitlich verstorbenen Staatsanwalts ER" (Ergänzung durch den Senat:) über die Gewährung von Strafaufschub. "Doch erscheint schon fraglich, ob er überhaupt geltend machen will, er sei durch diesen getäuscht worden. Gegen eine solche Auslegung des Vorbringens spricht nämlich, daß in dem mit dem nunmehrigen Antrag in Ablichtung vorgelegten Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln die Entscheidung des Staatsanwalts ausdrücklich als richtig bezeichnet
IE
worden ist und lediglich eine Bindung der Behörde an die Erklärung geltend gemacht wurde. Für die Annahme einer Täuschung gibt aber auch der Inhalt des nachträglich beigezogenen und diesem Vorgang beigefügten Gnadenhefts nichts her. Mit diesem nachgereicht wurde Ablichtung eines Schreibens von Staatsanwalt > WB (eingeheftet als Bl. 388 Bd. II d.A.), in dem dieser - ausdrücklich Bezug nehmend auf den Antrag auf Strafaufschub gemäß S 456 StPO - darauf hinwies, daß diese Vorschrift nur auf rechtskräftige Verurteilungen anwendbar sei. Daß der Staatsanwalt in diesem Zusammenhang den - rechtlich voll zutreffenden - Hinweis auf die Voraussetzungen des § 456 StPO gegeben hat, trägt m.E. zur Aufklärung der Sachlage im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung in entscheidender Weise bei. Im Raum stand nicht Täuschung zum Zwecke der Herbeiführung der Rechtskraft, sondern ein rechtlicher Irrtum, dem zunächst alle Beteiligten erlegen waren: nicht bedacht worden war, daß mit Rechtskraft des Urteils die Anwendbarkeit der Vorschrift aus anderen Gründen entfallen mußte, weil der Angeklagte sich nämlich in U-Haft befunden hat, diese mit Rechtskraft aber in Strafhaft überging mit der Folge, daß nicht mehr Strafaufschub in Betracht kommen konnte, sondern allein noch eine nur im Gnadenwege mögliche und deshalb auch in andere Zuständigkeiten fallende Unterbrechung der Strafvollstrekkung. Ein Irrtum kann aber unter keinen Umständen zur Annahme der Unwirksamkeit einer Prozeßbehandlung führen oder die Anfechtung rechtfertigen, und zwar
selbst dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft dem gleichen Irrtum erlegen ist.
b) Die Rücknahmeerklärung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, Insbesondere war der Pflichtverteidiger zu der Erklärung ermächtigt. Das folgt zweifelsfrei aus einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Angeklagten selbst, in dem dieser aus-Grücklich erklärte, er habe der Bedingung - gemeint ist die Rücknahme der Revision - zugestimmt (Bl. 359 Bd. II d.A.).
3. Die Unzulässigkeit von Wiedereinsetzungsamtrag und (erneuerter) Revision nötigen zur Verwerfung des Rechtsmittels gemäß S 349 Abs. 1 StPo."
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Streck