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BGH Beschluss vom 21.09.1993 – 5 StR 556/93

5. Strafsenat

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>_StR 556/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen

Youssef Iskander Ho EEE» aus EC / CO CE , geboren im Jahre 1955 in Dp (1 EEE) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben der Verteidigerin vom 13. September 1993 hat vorgelegen.

Der Senat hat nicht verkannt, daß der Fall Besonderheiten aufweist: So ist auuffällig, daß 5,5 kg Heroin unter Beteiligung eines Beamten des Bundeskriminalamts und libanesischer Behörden aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sind. Welche Rolle der Angeklagte bei einem Absatz des Heroins spielen sollte, bleibt unklar. Seine finanziellen Möglichkeiten waren gering, seine Gewinnerwartungen offenbar begrenzt. Der Angeklagte hat gleichwohl im Rahmen seiner Verhandlungen mit V-Leuten deutscher und libanesischer Behörden sowie mit dem Zeugen Abu Kheia den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt.

Die Strafkammer hat den Besonderheiten des Falles insofern Rechnung getragen, als sie strafmildernd berücksichtigt hat, daß "das Geschäft von vornherein so angelegt war, daß das Rauschgift letztlich nicht in den Verkehr kommen konnte" (UA S, 23). Daß der Tatrichter bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren

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und sechs Monaten die rechtlichen Grenzen der Schuldangemessenheit überschritten hat, vermag der Senat angesichts der Menge des betroffenen Heroins (858,4 g Diazetylmorphin-Hydrochlorid) nicht festzustellen.

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