Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.09.1993 – 1 StR 510/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
A825
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Warner Fe tt vom
21. September 1993 in der Strafsache
gegen
Günther Gerhard MEEEEB aus NEE, dort geboren am
CE 1555.
wegen versuchten Mordes u.a.
A283
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Verurteilung wegen Bedrohung. § 241 StGB wird in der Liste der angewandten Vorschriften gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
§ 241 StGB tritt, da das Opfer zur Durchführung der
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter den SS 177, 178 StGB zurück (BGH bei Holtz MDR 1979, 281). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe, welche die Strafkammer wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes verhängt hat, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).
Gribbohm Maul Brüning
Beyer Wahl