Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.09.1993 – 1 StR 421/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ER
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
[ vom Äry .; 21. September 1993
in der Strafsache
gegen
Günther ROM aus SEE. sehoren ar EEE 1939 in Dip.
wegen Vergewaltigung
#83
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Schriftsätze des Verteidigers vom 2. September und 16. September 1993 haben dem Senat vorgelegen. Diese Ausführungen sind der Sache nach Gegenerklärungen im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Anlaß, sie dem Generalbundesanwalt zur erneuten Stellungnahme zuzuleiten, bestand nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO
40. Aufl. S 349 Rdnr. 17); daran ändert hier auch nichts, daß die Sachrüge zunächst nur allgemein erhoben worden war und der Generalbundesanwalt dazu eine über den Verwerfungsamtrag hinausgehende Stellungnahme nicht abgegeben hat.
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Sachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen ZB wendet, kann sie damit nicht durchdringen. Die behaupteten methodischen Fehler bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens können mit der Sachrüge nur insoweit gerügt werden, als sie sich aus dem Urteil selbst ergeben. Solche Mängel enthält das Urteil aber nicht.
AgL
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gribbohm Maul Brüning
Beyer Wahl