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BGH Beschluss vom 08.09.1993 – 5 StR 522/93

5. Strafsenat

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7 5 StR 522/93 —

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. September 1993 in der Strafsache

gegen

Reno Ww On | cus CE. geboren am &. EB 1968 in Beiiun.

wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten WB wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 11. März 1993, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Abschnitt II Nr. 1 der Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Abschnitt II Nr. 5 und Nr. 7 der Urteilsgründe) verurteilt wor-

den ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Straf-

senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

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Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten vB wesen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.

1. Im Fall II Nr. 1 hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte dem Geschädigten auf der Terasse einen Fußtritt und einen Faustschlag versetzte, "als" er den Geschädigten "mit einem Messer in der Hand auf sich zukommen sah". Darin hat das Bezirksgericht keinen unmittelbar bevorstehenden Angriff im Sinne der Notwehr gesehen.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche tatsächlichen Absichten das spätere Tatopfer im Tatzeitpunkt hatte. Dies wäre jedoch zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr nach

s 32 StGB oder in einem schuldausschließenden Notwehrexzeß nach S 33 StGB gehandelt hat, erforderlich gewesen. Zudem lassen die Ausführungen besorgen, daß das Bezirksgericht den Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu eng aufgefaßt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 m.w.N.). In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob der Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9, Verteidigungswille 1).

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2. Die Verurteilung in den Fällen II Nr. 5 und Nr. 7 hat keinen Bestand, weil das Bezirksgericht im Fall II Nr. 5 die Frage des Rücktritts vom Versuch und einen möglichen Zusammenhang mit dem Fall II Nr. 7 nicht erörtert hat.

Den Feststellungen kann schon nicht entnommen werden, ob der Angeklagte im November 1990 (Fall II Nr. 5) nach seiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, ob also ein beendeter oder nicht beendeter Versuch der räuberischen Erpressung vorlag (vgl. BGH NJW 1993, 2061). Subjektive oder objektive Umstände, die den Angeklagten - bei nicht beendetem Versuch - daran gehindert haben könnten, sein Vorhaben weiter zu verfolgen, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allenfalls insoweit zu entnehmen, als er möglicherweise sein Vorhaben im Dezember 1990 (Fall II Nr. 7) weiterverfolgt hat. Schon deshalb muß auch die Verurteilung im Fall II

Nr. 7 aufgehoben werden.

3. Die Aufhebung in den Fällen II Nrn. 1, 5 und 7 bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe; die verbleibenden Einzelstrafen können bestehen bleiben. Für den Fall der

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erneuten Verurteilung in den Fällen II Nr. 5 und Nr. 7 wird auf die Möglichkeit der Versuchsmilderung nach

8 23 Abs. 2 StGB hingewiesen; sie wurde vom Bezirksgericht übersehen.

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