Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.09.1993 – 5 StR 474/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. September 1993 in der Strafsache

gegen

1. Gerhard Br EEE |cus vom. geboren am @. END 1937 in BEEEMB.

2. Dieter Kl me aus BED. dort geboren na. ED 1931.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:

1. Das Verfahren wird nach $S 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Untreue zum Nachteil der Firma E.S.L. GmbH ("Privatvereinnahmung von Kundenforderungen") verurteilt worden sind.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1993 nach 8§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe§

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt, Untreue und Betruges in jeweils fünf Fällen, Beihilfe zum Gründungsschwindel, verspäteter Konkursanmeldung, Urkundenunterdrückung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Vortäuschens einer Straftat und Steuerhinterziehung verurteilt; es hat gegen den Angeklagten BriiB eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen den Angeklagten Klin eine solche von drei Jahren und sechs

Monaten verhängt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der Firma E.S.L. GmbH durch Entnahme von Schecks und Bargeld ohne Verbuchung {Fall 1 der Urteilsgründe, UA S. 21 - 29) führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen.

Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne von §§ 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Schuldspruch jeweils vier weitere Fälle der Untreue zum Nachteil der Firma E.S.L. GmbH umfaßt, hat das Landgericht ausreichende Feststellungen dazu getroffen, daß die Handlungen der Angeklagten die jedenfalls Anfang 1989 bestehende Krise der GmbH verschärften, die Liquidität zusätzlich gefährdeten und dazu beitrugen, der GmbH die notwendigen Betriebsmittel zu entziehen (vgl. BGHSt 35, 333, 337; Gribbohm ZGR 1990, 1 ££.).

Mit der Einstellung im Fall 1 der Urteilsgründe entfallen zwar bei beiden Angeklagten die Einsatzstrafen. Dies berührt die im übrigen verhängten Einzelstrafen Jedoch nicht. Diese können bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß sie von der Höhe der bisherigen Einsatzstrafen mitbestimmt worden sind. Dies gilt auch, soweit die Taten im engen Zusammenhang mit der privaten Vereinnahmung von Forderungen der GmbH stehen. Die Tatsache, daß die Angeklagten von Frühjahr 1986 bis Sommer 1989 als geschäftsführende Gesellschafter der GmbH einvernehmlich verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 1,2 Mio. DM vornahmen, indem sie die von ihnen vereinnahmten Kundengelder und Schecks bei der GmbH nicht verbuchten, Rechnungen vernichteten sowie die Erlöse auf ihren eigenen Konten einzahlten und für sich verbrauchten, um sie dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen und die steuerliche Belastung zu senken, durfte bei der Strafzumessung im übrigen auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich nicht in allen Einzelfällen um eine Untreue zum Nachteil der GmbH handelte.

Bei der Steuerhinterziehung hat das Landgericht allerdings einen zu großen Schuldumfang angenommen, indem es von den vereinnahmten Beträgen als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ausgegangen ist. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG das Entgelt für die erbrachte Leistung abzüglich der Umsatzsteuer. Die Angeklagten vereinnahmten folglich mit den von ihren Kunden gezahlten Beträgen zugleich die darin enthaltene Umsatzsteuer, die mit dem Bruttosteuersatz von 12,28 % aus dem Gesamtbetrag hätte herausgerechnet werden müssen. Die von den Angeklagten hinterzogene Umsatzsteuer berechnet sich demnach auf insgesamt 147.360,-- DM, so daß sich der Schuldumfang um 20.640,-- DM vermindert.

Dies gefährdet indessen nicht die vom Landgericht insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Senat kann ausschließen, daß sich die fehlerhafte Berechnung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

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