Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 4 StR 498/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. September 1993 in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz R EEE aus EEE . dort geboren am EEE 1957. zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Der absolute Revisionsgrund des S 338 Nr. 3 StPO ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. August 1993 zutreffend dargelegt hat - allerdings nicht gegeben. Es ist jedoch eine der die Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO rügenden Verfahrensbeschwerden begründet; sie betrifft die Fälle II 6 bis 9 des Urteils; dies muß zur Auf-

hebung auch der übrigen Verurteilungen führen, obwohl die diese Fälle betreffenden Verfahrensrügen für sich genommen im Ergebnis nicht begründet sind.

2. Der Angeklagte hatte beantragt, zum Beweis der Tatsache, daß er nicht - wie von dem Belastungszeugen | behauptet - den von diesem betrügerisch erlangten Peugeot J5 am 15.7.1991 nach Rumänien gefahren habe, sondern vielmehr am 16.7.1991 einen "ehrlich" erworbenen Autobus von Saarbrücken nach Rumänien habe verbringen wollen, am 16.7.1991 aber an der zZollstation in PB an der Weiterreise gehindert und erst am nächsten Morgen abgefertigt worden sei, zwei Frauen aus Saarbrücken und den Dienststellenleiter der Zollstation PB als Zeugen ZU vernehmen.

Das Landgericht hat den Beweisamtrag durch folgenden Beschluß abgelehnt:

"Die zu widerlegende Tatsache entspricht nicht dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme.

Der Zeuge ME Hat angegeben, am 14.07.91, also nach Begehung der zeitlich letzten angeklagten Tat, nach Rumänien vorgefahren zu sein, während der Angeklagte und der Dirk zwischen dem 14.07.91 und dem 16.07.91 nachgekommen seien. Erst in Rumänien habe man sich dann getroffen. Somit kann der Zeuge “EEE nicht bekunden, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte von Deutschland aus kommend den Grenzübergang Passau passiert hat, sondern nur, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte in Rumänien ankam. So war der Zeuge auch zu verstehen."

In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt (UA 10):

"Die Fahrzeuge Peugeot J 5, Talbot Cabriolet und der Opel Kadett E wurden zwischen dem 14.07. und dem

16.07.1991 nach Rumänien verbracht, wobei Mlmit dem Kadett vorfuhr, der Angeklagte und dessen Verwandter Dirk RMEEB nit dem J 5 und dem Talbot nachkamen. Der Verbleib des VW-Busses ist ungeklärt."

Die Feststellungen des Urteils sind mit der Ablehnung des Beweisamträages unvereinbar. ES ı1äßt sich aus dem Ablehnungsbeschluß schon nicht - wie es erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Januar 1988 - 4 StR 564/87) - deutlich erkennen, welchen der gesetzlichen in S 244 Abs. 3 stpo erschöpfend aufgezählten (BGHSt 29, 149, 151) Ablehnungsgründe das Landgericht für gegeben erachtet hat. Aus der Begründung des Beschlusses 1äßt sich aber entnehmen, daß es die Beweistatsache für bedeutungslos erachtet hat, weil es bei der Beschlußfassung davon ausging. der Mittäter Malmen sei "nach Rumänien vorgefahren" (gemeint ist er” sichtlich: "yorausgefahren") und es sei unerheblich, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte den Grenzübergang Passau passiert habe. Im Gegensatz dazu gehen aber die Urteilsgründe, die sich insoweit nur auf die Angaben des Zeugen MOB stützen. davon aus, daß EEE vor fuhr und der Ange” klagte und ein Verwandter mit den beiden anderen betrügerisch erlangten Fahrzeugen nachkamen, wobei sie noch am 16. Juli 1991 in Rumänien angekommen seien. Gerade diese Aussage des Zeugen VER wollte der Angeklagte aber mit seinem Beweisamtrag widerlegen und damit insgesamt den Beweis führen, daß er mit den betrügerischen Geschäften des MER nichts zu tun gehabt habe. Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsachen zur Begründung des Schuldspruchs in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als bedeutungslos in dem

den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß abgewichen ist, hat sie $S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. Kleinknecht/

Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rän. 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/

Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 593 £, 900).

Die demnach erforderliche Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe zieht auch die Aufhebung der Verurteilung in den übrigen Fällen nach sich. Auch in den Fällen 1 bis 5 beruht der Schuldspruch im wesentlichen nur auf den Angaben des Zeugen MW; der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht die Aussage des Zeugen MER insgesamt anders gewürdigt hätte, wenn sich bei der (rechtsfehlerhaft abgelehnten) Zeugeneinvernahme herausgestellt hätte, daß der Angeklagte tatsächlich erst am 17. Juli 1991 mit einem ordnungsgemäß erworbenen Autobus statt zwischen dem 14. und dem 16. Juli 1991 mit einem betrügerisch erlangten Peugeot zusammen mit MB und einem anderen, die ebenfalls betrügerisch erlangte Fahrzeuge führten, in Rumänien eingetroffen ist.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Annahme des Landgerichts, gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Entlastungszeugen Si@MM (und ähnlich gegen die des Entlastungszeugen Abousteteh) spreche entscheidend, daß diese Aussagen erst während der Hauptverhandlung eingeführt worden seien, obwohl sie dem Verteidiger schon früher zur Kenntnis gelangt seien, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Prozeßverhalten des Angeklagten

und seines Verteidigers kann regelmäßig nur dann als ein Umstand angesehen werden, der gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spricht, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen diesen Personen festgestellt ist.

b) Die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Fünffache der höchsten Einzelstrafe beträgt und sich der Summe aller Einzelstrafen stark annähert, bedarf einer eingehenden Begründung; das gilt insbesondere dann, wenn zwischen den einzelnen Taten - wie hier jedenfalls in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe - ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, bei dem die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger ausfallen muß (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1993 - 4 StR 316/93; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.). Sollten sich die einzelnen eng zusammenhängenden, für sich genommen nicht allzu schweren Einzeltaten allerdings als Straftaten organisierter Kriminalität (professionell betriebene betrügerische Erlangung von Kraftfahrzeugen mit Verschiebung der Fahrzeuge ins Ausland, vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks. 12/2720 S. 2) darstellen, wäre eine

erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe gemäß S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gerechtfertigt; dafür würden die bisherigen Feststellungen aber nicht ausreichen.

Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien