Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 01.09.1993 – 3 StR 468/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. September 1993 in der Strafsache

gegen

Roland K EEE ., seboren am @&. RE 1551 in U)

wegen Vergewaltigung u.a.

3

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, teils

auf dessen Antrag, am 1. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. März 1993

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, und

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

A3ES

Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr und acht Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

1. Trotz der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch muß die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen, weil insoweit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGHSt 34, 1; 21, 242, 243). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß ein rechtzeitig gestellter Strafantrag der Nebenklägerin nicht vorliegt; das Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat er nicht bejaht.

2. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Unter-

bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier selbständiger Straftaten schuldig gesprochen. Bei der Vergewaltigung der Nebenklägerin im Januar 1991 und bei der Körperverletzung zum Nachteil von Jan VE im September 1992 hat es die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Bei der Vergewaltigung der Nebenklägerin im August 1991 hat es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht, weil sich der Angeklagte ein Stunde lang in einen Eifersuchtswahn hineinge-

steigert habe (UA S. 17). Lediglich bei der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin im November 1991 hat es in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen "definitiv" angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach $S 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Denn als es die Nebenklägerin ablehnte, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, sei es bei ihm zu einem plötzlichen Affekt gekommen. Auch die Nebenklägerin habe den Eindruck gewonnen, daß er in seiner Wut die Kontrolle über seine Handlung verloren habe (UA S. 17). Die Strafkammer stützt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf diese Tat; denn "in Fällen der Zurückweisung sexueller Wünsche durch Frauen" seien "erneut Affektzustände zu erwarten und in diesem Zustande Vergewaltigungen oder auch gefährliche Körperverletzungen" (UA Ss. 21).

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach $S 63 StGB verkannt. Sie kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen wurde. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGHR StGB S 63 Zustand 15; Hanack in LK, 11. Aufl. § 63 Rdn. 6, 62). Einen dauerhaften nach den SS 20, 21 StGB erheblichen Defektzustand hat das Landgericht beim Angeklagten nicht festgestellt. Es bejaht zwar einen "Hang zu Gewalt bei Zurücksetzungen und Zurückweisungen, eine Tendenz zu überstei-

gerter Eifersucht vor dem Hintergrund von Zweifeln an den eigenen Fähigkeiten als Sexualpartner, ein Beherrschenwollen von Menschen in Situationen, die er selbst herbeigeführt hat. Jedoch haben diese in einem unsteten Leben verfestigten Fehlentwicklungen seiner Persönlichkeit nicht den Grad einer krankhaften Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit" (UA S. 16). Wie die im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangenen Taten des Angeklagten zeigen, ist er auch bei Gewaltdelikten aufgrund seiner geistigen Verfassung ohne weiteres in der Lage, sich zu beherrschen und sein Verhalten zu steuern. Der hochgradige Affekt bei der gefährlichen Körperverletzung im November 1991 war daher als solcher noch kein seelischer Defektzustand von Dauer, der eine Unterbringung rechtfertigte (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 15).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der verhängten Strafen von der Maßregelanordnung beeinflußt worden ist, zumal die Strafkammer einen teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bestimmt hat.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach