Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 31.08.1993 – 4 StR 437/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
31. August 1993 in der Strafsache
gegen
Dietmar Heinz R EEE aus EREEEEB. geboren am
GE 1939 in DEE, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
„7
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
31, August 1993 gemäß ss 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 4 bis 11, 16 und 17 des Urteils des Landgerichts Bochum vom 16. März 1993 verurteilt worden ist.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neunzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.
Der Senat stellt das Verfahren in den unter den Nummern II 4 bis 11, 16 und 17 des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Fällen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach gs 154 Abs. 2 StPO ein.
Diese Taten werden in der Anklageschrift (Nr. 15-23) nicht zureichend beschrieben; insbesondere fehlt jede Eingrenzung des Tatzeitpunktes (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93 m.w.N.). Darüberhinaus stimmen die im Urteil zu den Fällen 4 bis 11, 16 und 17 getroffenen Feststellungen zur Person des Geschädigten nicht mit der
Anklage überein; denn nach den Ausführungen der Strafkammer war Opfer hier das Kind Manuel, die Anklageschrift bezeichnete demgegenüber nur Sven bzw. Sven und Manuel als Geschädigte.
In den Fällen II 2 bis 11 legt das Gericht zudem der Verurteilung auch eine nicht angeklagte Tat zugrunde. Insoweit bezieht sich das Gericht nämlich ausdrücklich auf die Nummern 4, 5, 15 bis 21 der Anklage (UA 5), mithin neun Taten. Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte insoweit jedoch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen.
Die Beschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen auf eine geringere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
ST
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere sind - wie auch die Revision einräumt - die weiteren Taten in der Anklageschrift hinreichend bestimmt beschrie-
ben.
Meyer-Goßner RiBGH Nehm ist wegen Maatz Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien