Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.08.1993 – 2 StR 422/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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704

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

P-icat

vom

27. August 1993

in der Strafsache

gegen

Volker Christian Rudi T WER aus MW, dort geboren om MB. EB 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

AA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am

27. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 1993 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der Maßregel der Unterbringung angeordnet wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte, Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet. Auch die Anordnung der Unterbringung gemäß S 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Keinen Bestand haben kann aber die Anordnung, daß die gesamte Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. Dabei ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten maßgebend (vgl. BGHSt 33, 285; BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 7). Gegen die Änderung der Vollzugsreihenfolge bestehen angesichts der auf die Bekundungen des Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts keine Bedenken. Bei einer längeren Strafe, wie sie hier verhängt wurde, hat das erkennende Gericht aber immer zu prüfen, ob das verfolgte Ziel auch durch den Vorwegvollzug eines Teiles der Strafe erreicht werden kann (vgl. BGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3; BGH, Beschl. v. 18. Juni 1991 - 1 StR 310/91; Beschl. v. 2. Juli 1991 - 1 StR 340/91). Diese Frage darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit, nur einen Teil der Strafe vorwegzuvollziehen, nicht auseinandergesetzt und lediglich darauf verwiesen, daß die Anordnung gemäß § 67 Abs. 3 StGB "jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn Umstände in der Person des Angeklagten dies angezeigt erscheinen lassen" (UA S. 26). Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe durch Art. 1 Nr. 15 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-27/2-str-422-93#rd_3

vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) wollte der Gesetzgeber aber gerade nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo ein Vorwegvollzug nur eines Teiles der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerleichterung leichtere 3 und 5; Vorwegvollzug teilweiser 2). Wenn das Landgericht es für geboten erachtete, die sehr hohe Strafe in ihrem gesamten Umfang vorwegzuvollziehen, bedurfte dies besonderer Erörterung. Dies muß nachgeholt werden.

Da der Senat ausschließen kann, daß Einzelstrafen und Gesamtstrafe durch die Anwendung von § 67 Abs. 2 StGB zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sind, ist die Aufhebung des Urteils nur hinsichtlich der Frage des Vor-

wegvollzuges geboten.

Maier Niemöller Gollwitzer

Detter Streck