Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.08.1993 – 5 StR 418/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
27 5 StR 418/93 2 &
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen
Günter F EEE aus won geboren am . EEE 1953 ir wo.
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Januar 1993 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der vom Verteidiger beantragten ausdrücklichen Feststellung, daß die Schuld nicht besonders schwer wiegt (5 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), bedarf es nicht. Nachdem das Landgericht weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen Ausführungen hierzu gemacht hat, ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, daß keine besondere Schwere der Schuld im Sinne des
5 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt (BGH, Beschluß vom 31. März 1993 - 3 StR 92/93 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1993, 720).
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