Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 31.03.1993 – 3 StR 92/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 92/93

vom

3l. März 1993 in der Strafsache

gegen

Klaus Josef MED aus CE, Seboren am U Br AV

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. November 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(5 349 Abs. 2 StPO).

Dem Antrag des Generalbundesanwalts festzustellen, daß die Schuld des Angeklagten im Sinne des $S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht besonders schwer wiegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat, obwohl es nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947) dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht entschieden, ob die Mordschuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Auch in den Urteilsgründen finden sich hierzu keine Ausführungen. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung kann vom Senat nicht nachgeholt werden. Eine Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Feststellung einer besonderen Schuldschwere das Verbot der Schlechterstellung

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/3-str-92-93#rd_4

{s 358 Abs. 2 StPO) entgegenstünde. Unabhängig von der materiellen Lage könnte ein neuer Tatrichter deshalb nur feststellen, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer wiegt. Dazu bedarf es nicht der Zurückverweisung der Sache; da ein Ausspruch über die besondere Schuldschwere nicht getroffen worden ist (vgl. BGH StV 1993, 130), ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, daß keine besonders schwere Schuld gegeben ist. Der Angeklagte ist daher durch die - fehlerhaft - unterbliebene Entscheidung nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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