Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.08.1993 – 3 StR 377/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 377/93
vom
25. August 1993 in der Strafsache
gegen
Ruth van SB seporene SchB. aus DO Sort geboren am 9. GEWEBE 19:7,
wegen Hehlerei
EL nn) rn.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am 25. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1993, soweit es die Angeklagte Ruth var SQ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Angeklagte davon ausgegangen ist, der Mitangeklagte habe die hohen Geldbeträge aus einer gegen fremdes Vermögen ge-
richteten Tat erlangt. Der Strafausspruch hat allerdings
keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"In ihren sehr knappen Ausführungen zur Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt, sie sei 'sofort bereit (gewesen), ... ihre Tochter in kriminelles Verhalten zu verstricken'. Für eine Initiative in dieser Hinsicht bieten die Feststellungen indessen keinen Anhalt. Grundlage derselben ist das Geständnis der beiden Mitangeklagten, das auf UA S. 23/24 wiedergegeben ist. Danach sind alle drei Angeklagten 'gemeinsam darauf gekommen, daß eine ...'Geldwäsche' am besten in einer Spielbank durchzuführen sei', wobei die Beschwerdeführerin den Vorschlag, selbst mitzufahren, deswegen unterbreitet hat, weil 'sie nicht gewollt habe, daß ihre Tochter ein derartiges Unternehmen alleine mit dem Angeklagten Sch “urchführe'. Daraus läßt sich allenfalls die Absicht der Angeklagten entnehmen, durch ihre Mitwirkung nach Möglichkeit eine größere Gefährdung ihrer Tochter zu vermeiden, während deren 'Verstrickung' ausschließlich auf das Bemühen Sch» 0) zurückzuführen ist, mit weiblicher Hilfe möglichst unauffällig das erpreßte Geld in unverfängliche Geldscheine einzutauschen.
Im übrigen genügt auch die pauschale Ablehnung der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (UA S. 38) nicht den im vorliegenden Fall an die Begründung dieser Entscheidung zu stellenden Anforderungen. Immerhin ist die zur Tatzeit 44 Jahre alte Angeklagte bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und hier ersichtlich einer einmali-
gen Versuchung, scheinbar risikolos zu Geld zu kommen - ihre Belohnung hat sich auf 2000,00 DM belaufen (UA S. 18) -, erlegen."
Dem tritt der Senat bei.
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NS