Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 5 StR 450/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„22 5 StR 450/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen
Wolfgang Franz D EEE | aus Bad Demmin, geboren um MB 1934 in Be.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung im Fall II. 1. c der Urteilsgründe entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Beischlaf zwischen Verwandten, Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen sowie Vergewaltigung zu einer
AZE
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.
1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. c der Urteilsgründe vor dem Geschlechtsverkehr an der Scheide des Opfers manipulierte, tritt die etwa gegebene sexuelle Nötigung (5 178 Abs. 1 StGB) hinter der Vergewaltigung (S 177 Abs. 1 StGB) zurück. Soweit es darüber hinaus zu "derartigen Manipulationen und Berührungen an der Brust" auch ohne anschließenden Geschlechtsverkehr kam (UA S. 7), ist nicht festgestellt, daß dies unter Anwendung der in $S 178 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel geschah; auch ist eine Mindestzahl solcher Fälle nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, daß insoweit ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, und ändert den Schuldspruch. Schon dies führt sowohl zur Aufhebung der für den genannten Fall verhängten Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe als auch, da eine Auswirkung auf die übrigen Einzelstrafen nicht auszuschließen ist, zur Aufhebung der weiteren Einzelstrafen.
2. Im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten, der seine zwei Töchter sexuell mißbraucht hat, führt das Landgericht aus: "Er hat darüber hinaus sich zunächst gezielt das schwächste Opfer ausgewählt, um den zu erwartenden Widerstand so gering wie möglich zu halten. Erst nach einer gewissen Phase der Gewöhnung und Einübung, während der auch seine Tochter Martina Kennt-
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nis von den Vorfällen zum Nachteil der Anja, also ihrer Schwester, hatte und sie sich in gewisser Weise insofern mental auf Handlungen dieser Art eingestellt hatte, ging er dazu über, auch Martina sexuell zu attakkieren" (UA S. 38). Dies steht in Widerspruch dazu, daß die erste Tat gegen Anja "1984 oder früher" (UA S. 8) erfolgte und die erste Tat gegen Martina nicht ausschließbar "schon vor 1984" stattfand (UA S. 33, 10). welche der Tatketten gegen die eine oder die andere Tochter früher begann, bleibt damit offen.
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