Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 4 StR 473/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. August 1993 in der Strafsache

gegen

Thomas 1 Mn zus Lö, geboren am EEE 1965 in HE. zur Zeit in Haft,

wegen erpresserischen Menschenraubs

24

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. März 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Hälfte der Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 1993 zutreffend dargelegt hat.

Die Sachrüge führt lediglich dazu, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich der Tatopfer allein zu dem Zweck bemächtigt, die Sorge Dritter um das Wohl der Opfer zu einer Erpressung auszunutzen. Andere Ziele als das der Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung hat er nicht verfolgt. In solchen Fällen ist allein Ss 239a StGB anzuwenden; § 239b StGB tritt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurück (BGHR StGB S 239b Konkurrenzen 1).

Im übrigen - das gilt auch für den gesamten Rechtsfolgenausspruch - hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch wird auch durch die erforderliche Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer - zumal sie zugunsten des Angeklagten von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist - bei zutreffender rechtlicher würdigung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/4-str-473-93#rd_4

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß 5 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien