Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 1 StR 568/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

. 26. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

Halil TEE „cu: Tu. seboren am MED 1055 ir :Op (TER).

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26, Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22, März 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (S 349 Abs. 1 StPO).

Die Sachrüge ist nicht erhoben worden. Beanstandet wird allein das Verfahren. Die entsprechende Revisionsbegründung ist unzureichend:

Nach Auffassung der Revision ist das Urteil "insoweit aufzuheben, als das Gericht seinerzeit" den Zeugen Darwich "nicht geladen hat". Sie trägt vor: Dieser Zeuge hätte bestätigen können, daß der Angeklagte schon nach dem zweiten Zusammentreffen der Mitangeklagten DB und Ag "mitgeteilt bekommen hat, daß die Sache erledigt sei". Fer-

ner hätte der Zeuge Dal] "senauere Angaben" dazu machen können, "wie" er den Angeklagten "dazu "animiert' hat, hier in das Geschäft mit einzusteigen". Die Revision meint, die Erhebung dieses Beweises hätte "zu einer geringeren Bestrafung" des Angeklagten geführt.

Die darin liegende Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) entspricht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93). Es fehlen zum Teil hinreichend bestimmte Beweisbehauptungen und im übrigen eine nähere Angabe der Umstände, die den Tatrichter zu weiterer Sachaufklärung gedrängt hätten (vgl. Pikart in KK 3, Aufl. § 344 Rdn. 51, 52).

Gribbohnm - Foth Granderath Brüning Beyer