Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 5 StR 410/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A3Z 5 StR 410/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen
Manfred Wolfgang Lothar B EB aus sche, geboren am &#. Ms 1941 in Orup.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten BB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1992, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte B@B des Betruges in zwei Fällen und des versuchten Betruges schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall Bo GmbH) und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BE wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dessen Revision führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung in einem Fall, was die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich zieht. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Durch täuschungsbedingte Vertragsverpflichtung ist das Vermögen der Firma Bob GmbH auch im Sinne einer Vermögensgefährdung nicht beschädigt worden, weil die von einer Anzahlung abhängig gemachte Vertragsdurchführung nach sofortiger Überprüfung der Anzahlung und Erkenntnis ihrer Wertlosigkeit storniert wurde. Durch Vorbereitungstätigkeit veranlaßte Kosten sind aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen mit dem erstrebten Vermögensvorteil nicht stoffgleich.
AZ
Der Angeklagte BWB hat sich in diesem Fall mithin nur wegen versuchten Betruges strafbar gemacht. Der geänderte Schuldspruch entspricht insoweit der Anklage. Daß die Höhe der danach aufzuhebenden Einzelstrafe Einfluß auf die Höhe der Einsatzstrafe und der weiteren Einzelstrafe gehabt hat, schließt der Senat aus.
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