Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.08.1993 – 3 StR 438/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. August 1993
in der Strafsache
gegen
Rolf Dieter r HH zus SO. seboren am @. @§ 1950 in ru.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. August 1993 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 1993 wird bestätigt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die gegen das oben bezeichnete Urteil rechtzeitig eingelegte Revision ist nicht begründet worden. Auf den ihm am 26. Mai 1993 zugestellten Beschluß des Landgerichts, durch den die Revision gemäß $S 346 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, hat der Angeklagte mit bei dem Landgericht am 28. Mai 1993 eingegangenem Schreiben um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zur Begründung ausgeführt:
"Gleichfalls bitte ich um eine vierwöchige Wahrungsfrist. Sofort nach Erhalt des Urteils am 02.4.93 habe ich
meinen Anwalt KB in TB in einem mehrseitigen Brief beauftragt, die Revisionsbegründung zu schreiben.
Erst durch den Beschluß vom 12.5.93, eingegangen am 26.5.93, ist mir bekannt geworden, daß mein Anwalt in der Sache nicht tätig wurde."
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil der Angeklagte entgegen § 5 45 Abs. 2 Satz 2 StPO davon abgesehen hat, die Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu
begründen.
Eine Revisionsrechtfertigungsschrift ist dem Senat bis heute nicht vorgelegt worden.
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