Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.08.1993 – 3 StR 363/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#22
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 363/93
vom
13. August 1993 in der Strafsache
gegen
Michael Frank S EB aus OGiEEEB. seboren am ® ED 1965 in SB.
wegen räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 13. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt und hierzu lediglich ausgeführt: "Dje Kammer vermag dem Angeklagten schon auf Grund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, keine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB
zu stellen. Darüber hinaus fehlen aber auch jegliche Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten, die es hätten rechtfertigen können, die Vollstreckung dieser ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe gemäß S 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen" (UA S. 13).
Diese Begründung genügt unter den gegebenen Umständen nicht den Anforderungen. Es hätte der nachprüfbaren Darlegung des einer günstigen Sozialprognose entgegenstehenden Eindrucks bedurft. Wegen der fehlenden nachvollziehbaren Begründung kann der Senat nicht ausschließen, daß die Entscheidung des Landgerichts davon beeinflußt worden ist, daß der - bisher noch nicht zu Freiheitsstrafe, sondern nur zu zwei Geldstrafen - verurteilte Angeklagte die Tat, von der das Landgericht überzeugt ist, nachdrücklich bestritten und seine Unschuld beteuert hat.
Die weitere Begründung des Landgerichts enthält nur eine - für jedes Urteil mit einer solchen Strafe verwendbare - "Leerformel", ohne auf die konkrete Tat und die Individualität der Täterpersönlichkeit einzugehen. Schon im Hinblick darauf, daß gegen den Angeklagten bisher noch keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, ist es sachlich unrichtig, das Fehlen "jeglicher" eine Strafaussetzung rechtfertigender Umstände zu verneinen.
Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth Winkler