Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.08.1993 – 5 StR 423/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. August 1993 in der Strafsache gegen

Rainer Klaus Olaf L > aus Hei. dort geboren am 9. EEE 1955,

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Daraus, daß der Tatrichter über das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von $S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB keinerlei Erörterungen angestellt hat, folgt, daß eine solche Feststellung - die hier in der Sache auch fernläge - nicht getroffen ist.

Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdor£f