Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 11.08.1993 – 5 StR 423/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 423/93 L3%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. August 1993 in der Strafsache gegen
Rainer Klaus Olaf L > aus Hei. dort geboren am 9. EEE 1955,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Daraus, daß der Tatrichter über das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von $S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB keinerlei Erörterungen angestellt hat, folgt, daß eine solche Feststellung - die hier in der Sache auch fernläge - nicht getroffen ist.
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