Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.08.1993 – 5 StR 430/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen
Swen O ED aus GUOEe, dort geboren am WB. EB 1970,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1993 durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer Aufklärungsrüge begründet. Nachdem der Verteidiger durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge nach S 344
Abs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen worden war, stellte er den Antrag, ihm zur Nachholung der Rüge in ordnungsgemäßer Form Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen.
Der Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr., BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nicht formgerecht begründet. Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).
Im übrigen wäre die Rüge auch aus den vom Generalbundesanwalt hilfsweise angestellten Erwägungen unbegründet.
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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