Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.08.1993 – 1 StR 461/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ASS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 461/93 koustan &
vom
10. August 1993 in der Strafsache
gegen
Josef Martin F EEE zus wa SCHEN. geboren am MED 1965 in ra.
wegen sexueller Nötigung u.a.
‘hier: Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerin Brigitte ii |
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993 beschlossen:
Der Nebenklägerin Brigitte J EEE ‚ SEEEEEBStrare @ in "GE - SCHEN. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter
Rose J 0] ebenda, wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Sigrid w En : EEE Straße Min SEM. peiseoränet.
Es wird angeordnet, daß die Nebenklägerin die ihr im Revisionsrechtszug verauslagten Prozeßkosten zurückzuzahlen hat, sobald ihr Sparbrief (vgl. Vermögensverzeichnis vom
1. November 1992) zur Auszahlung fällig ist.
Gründe§
Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zum Nachteil der 1979 geborenen Schülerin Brigitte IMEER vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hatte die Geschädigte auf Antrag gemäß S 395 Abs. ı Ziffer 1 lit. a. StPO als Nebenklägerin zugelassen und ihr zugleich gemäß s 397a StPO für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin vi beigeordnet.
Nachdem der- Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hatte, hat Rechtsanwältin WER namens der Nebenklägerin beantragt, dieser auch für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe zu gewähren und sie (Rechtsanwältin WEM) der Geschädigten beizuordnen. Zur Begründung hat sie auf die bereits dem Landgericht vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin (Vermögensverzeichnis) vom 1. November 1992 Bezug genommen (vgl. hierzu BGH bei Miebach NStZ 1988, 214 m.w.Nachw.). Zugleich hat sie beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage die Revision des Angeklagten gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zugleich hat er antragsgemäß der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin Wiemann beigeordnet.
Darüber hinaus war eine Rückzahlungsanordnung zu treffen:
Die der Nebenklägervertreterin für ihre Tätigkeit im Revisionsverfahren aufgrund ihrer Beiordnung aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren betragen - zuzüglich der Unkostenpauschale und der Mehrwertsteuer - 280,- DM, nachdem eine Hauptverhandlung im Revisionsrechtszug nicht stattgefunden hat, $S 97 Abs. 1 Satz 1 i1.V.m. S 86 Abs. 1 Ziffer 1 und S 95 BRAGebO.
Ausweislich des für sie vorgelegten Vermögensverzeichnisses verfügt die Nebenklägerin über einen (abgezinsten)
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Sparbrief im Nennwert von 10.000,- DM, der 1994 zur Auszahlung fällig wird und dessen Guthaben derzeit etwa 9.000,- DM beträgt. Der Wert dieses Sparbriefs übersteigt daher deutlich die Freigrenze von 4.500,- DM (sog. Schonvermögen), die sich aus S 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. der gemäß S 88 Abs. 4 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergibt (VO vom 11. Februar 1988, BGBl IS. 150, zuletzt geändert durch Vo vom 23. Oktober 1991, BGBl I S. 2037), die gemäß S 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 115 Abs. 2,
2. Halbsatz ZPO hier entsprechend anwendbar ist (vgl. hierzu insgesamt Beyer, JurBüro 1989, 439, 442). Daher hat der Senat gemäß S 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. S 120 Abs. 1 ZPO angeordnet, daß die Nebenklägerin die ihr im Revisionsrechtszug verauslagten Prozeßkosten der Staatskasse zurück-Zuerstatten hat, sobald ihr Sparbrief zur Auszahlung fällig ist. Der Umstand, daß der genannte Sparbrief ausweislich des Vermögensverzeichnisses als "Ausbildungsgrundlage" bestimmt ist, führt angesichts der beachtlichen Höhe des Guthabens einerseits und der demgegenüber vergleichsweise geringen Höhe der in Rede stehenden Prozeßkosten andererseits
nicht dazu, daß der Nebenklägerin der Einsatz des Sparbriefs i. Ss. d. $S 115 Abs. 2, 1. Halbsatz ZPO nicht zuzumuten wäre (vgl. hierzu Beyer aa0).
Gribbohm . Maul Foth
Beyer Wahl