Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 05.08.1993 – 4 StR 320/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. August 1993 in der Strafsache
gegen
Jürgen CE aus ON. geboren am GEEEEREE ber 1949 in DEE. sestorben am EEE 1993.
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1993 beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers, das Verfahren gemäß $S 206a StPO einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe§
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt, das Verfahren durch den Tod des Angeklagten geendet hat, ohne daß es einer förmlichen Einstellung des Verfahrens bedarf (BGH NStZ 1983, 179). Die Kosten des Verfahrens trägt damit ohne weiteres die Staatskasse; eine Entscheidung über die dem Angeklagten im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist nach der hier nicht in Frage zu stellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls ausgeschlossen (BGHSt 34, 184).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tepperwien