Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 05.08.1993 – 4 StR 281/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. August 1993 in der Strafsache
gegen
Gerald r EEE zus VE. Sort geboren am GEB 1961, zur zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
4A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5, August 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Höhe der Strafe, seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge sei hingegen zu Recht erfolgt. Das somit auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht führt insoweit aus, daß das spätere Tatopfer unmittelbar vor der Tat die Ehefrau des Angeklagten als "Schlampe und Nutte" bezeichnete, was der Angeklagte "als Beleidigung auch gegen seine Person" empfand (UA 4). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles seien jedoch nicht gegeben, weil der Angeklagte darauf "äu-Berst brutal und unangemessen" reagiert habe, "zumal der ganz erheblich betrunkene Geschädigte keinerlei Gegenwehr leistete bzw. leisten konnte" (UA 11).
Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge zwingend geboten ist, es einer Abwägung der schulderhöhenden und -mindernden Umstände mithin nicht bedarf, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213 1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (BGHR StGB S 226 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 226 Rdn. 8).
Im übrigen hat das Landgericht ersichtlich übersehen, daß bereits die infolge der alkoholischen Beeinflussung angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für sich allein zur Annahme des $S 226 Abs. 2 StGB führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Körperverletzung mit Todesfolge so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach S 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des
s 226 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1980 - 2 StR 775/79).
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tepperwien
BGH,
Nehm
HM