Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.08.1993 – 1 StR 432/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. August 1993 in der Strafsache
gegen
Harald Kurt Albert GC Ep aus rup- PU. geboren am EEE 1935 in TO.
wegen Betrugs
ALS
A3E
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. Januar 1993 in den Fällen 1 bis 5, 8, 9 und 11 der Gründe sowie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückVerwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 1993 ausgeführt:
"In den Fällen 1 bis 5 der Gründe sind die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten unzureichend. In diesen Fällen sind die vom Landgericht als Betrug gewerteten Bestellungen in der Zeit von März bis Oktober 1985 getätigt worden (UA S. 13-15). während dieser Zeit hat
der Angeklagte mit seinen beiden Hauptlieferanten über deren Beteiligung an seiner Firma Gespräche geführt (UA S. 10/11, 23, 26). Die Verhandlungen sind zwar schließlich im Oktober 1985 an den unterschiedlichen Auffassungen über die Rückzahlung der Altverbindlichkeiten gescheitert. Es ist aber möglich, daß der Angeklagte bis dahin ernstlich mit einer Sanierung seiner Firma durch seine beiden Hauptgläubiger gerechnet und deshalb nicht grundlos gehofft hat, die bestellten Leistungen ordnungsgemäß bezahlen zu können. Das würde seinen Schädigungsvorsatz ausschließen. Die Strafkammer hätte deshalb genauer klären müssen, ob und inwieweit die "ab Frühjahr 1985 geführten Gespräche über eine Neugründung der Sanitop unter Beteiligung der Gläubigerfirmen' (UA S. 23) dem Angeklagten Anlaß zu solchen Hoffnungen geben konnten.
In den Fällen 8, 9 und 11 der Gründe reichen die Feststellungen der Strafkammer zum Irrtum der Gläubiger über die zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten nicht aus. In diesen Fällen hat der Angeklagte nicht nur eine Bestellung oder mehrere Bestellungen in geringen zeitlichen Abständen getätigt. Vielmehr handelt es sich hierbei um fortlaufende Bestellungen bzw. um Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg trotz offener Rechnungen.
Wenn ein Zahlungsunfähiger Lieferanten über größere zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Lieferungen veranlaßt, obwohl die früheren Lieferungen noch nicht bezahlt sind, versteht es sich nicht von selbst, daß
AZE
auch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelungen der Zahlungsunfähigkeit und zZahlungswilligkeit und dem hierdurch erregten Irrtum beruhen. Es bedarf deshalb in solchen Fällen näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit hatten und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben (BGH, wistra 1988, 25, 26; 1989, 151; BGH bei Holtz, MDR 1988, 817; BGH, StV 1990, 19).
Diesen Anforderungen genügen nur die Feststellungen in den Fällen 7, 10, 12-24 der Gründe. Dagegen fehlen in den Fällen 8, 9 und 11 der Gründe ausreichende Feststellungen, aus welchen Gründen sich die Gläubiger trotz offenstehender Rechnungen zu weiteren Leistungen bereit fanden. Das Urteil muß deshalb in diesen Einzelfällen ebenfalls aufgehoben werden."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1-5, 8, 9 und 11 zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; es ist nicht auszuschließen, daß der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte endgültig die Aussichtslosigkeit einer Sanierung seines Unternehmens erkannte, insgesamt Einfluß auf die Strafzumessung hatte. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß neben dem vom Landgericht beachteten Umstand, daß die Taten sechs Jahre und mehr zurückliegen,
"auch die - möglicherweise - unangemessen lange Verfahrensdauer dem Angeklagten zu Gute zu halten wäre (BGH Stv 1992, 154 und 452, 453).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl