Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.08.1993 – 1 StR 381/93

1. Strafsenat

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NEE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. August 1993 in der Strafsache

gegen

Michael FE aus NAME. Teboren an ww |}

wegen schweren Raubes u.a.

ABE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die im Urteil getroffenen Feststellungen legen nahe, daß der Angeklagte den Hang hat, im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Nicht nur bei früheren Straftaten spielte der Alkohol eine wesentliche Rolle (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Oktober 1989: "Ein wesentliches Problem des Angeklagten ist sein übermäßiger Alkoholgenuß"), sondern auch im täglichen Leben, etwa beim Verlust der Arbeitsstelle oder der Wohnung (vgl. UA S. 5, 6). Im Zusammenhang damit, daß der Angeklagte auch bei der hier abgeurteilten Straftat "eine mittelgradige bis starke Alkoholi-

sierung" aufwies, hätte das Landgericht sich mit der Frage befassen müssen, ob Unterbringung nach § 64 StGB geboten sei. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen, wobei - da ein Einfluß auf die Strafzumessung nicht auszuschließen ist - der gesamte Rechtsfolgenausspruch neu zu treffen ist.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl