Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.08.1993 – 1 StR 364/93

1. Strafsenat

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436

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. August 1993 in der Strafsache

gegen

Francesco Antonio 1 EEE zus 1. geboren am EEE 1972 ir U (GE) .

wegen versuchten Totschlags u.a.

AS6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Rügen der Verletzung von § 267 StPO:

1. Es mag dahinstehen, ob dem Schlußantrag des Verteidigers mit noch hinlänglicher Klarheit die Behauptung eines freiwilligen Rücktritts vom Totschlagsversuch zu entnehmen ist, da die Urteilsgründe der in diesem Fall gemäß S 267 Abs. 2 StPO gebotenen Erörterungspflicht (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. $S 267 Rdn. 19) genügen: Die Jugendkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte "mit der Möglichkeit rechnete, daß KM die stiche nicht überleben werde", als er sich vom Tatort entfernte. Damit sind die tatsächlichen Umstände dargetan, die der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegenstehen. Es liegt ein beendeter Versuch vor; aktive Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht entfaltet.

A3E

2. Bei der Bemessung einer Jugendstrafe kann zwar von Bedeutung sein, ob die abzuurteilende Tat nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall zu bewerten wäre. Ein eigener gesetzlicher Strafrahmen wird jedoch dadurch, anders als im allgemeinen Strafrecht, nicht eröffnet. Die Bejahung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles (hier: i.S.d. § 213 StGB) ist bei der Verhängung von Jugendstrafe kein Umstand, von dem das Gesetz Milderungen i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO abhängig macht.

Ob das Vorliegen eines minder schweren Falles bei der Anwendung von Jugendrecht erörtert werden muß, richtet sich vielmehr ausschließlich nach sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten. Danach lag die Annahme eines minder schweren Falles nach den Feststellungen zu Tat und Täter hier fern.

A356

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl