Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 30.07.1993 – 2 StR 374/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+34
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Fi Pe vom
30. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Horst Wa EE aus Bien 1 1 Teboren am 8. EB 1950 in GEB. zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u.a.
ASS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. März 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die zu II 6 der Urteilsgründe (UA S. 31, 34) verhängte Einzelstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, daß die - berechtigte - Annahme von Tateinheit der Hehlerei- und Diebstahlstaten (Fälle II 2-5 der Urteilsgründe; UA S. 30, 31) mit dem (fortgesetzten) Fahren ohne Fahrerlaubnis das Landgericht daran hinderte, für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine gesonderte Einzelstrafe zu erkennen (§ 52 StGB), so daß die dennoch hierfür verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr entfallen muß. Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt auch darin, daß im Hinblick auf Zahl und Höhe der weiteren Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter, hätte er die gesonderte Einzelstrafe unberücksichtigt gelassen, auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Jähnke Niemöller Detter Bode Streck