Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 27.07.1993 – 5 StR 452/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 452/93 A2F
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. Juli 1993 in der Strafsache gegen
Ömer B EB aus row, geboren am &. EEEEmmp 1969 in Kun Kein (TEB- wm),
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
ET / v
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Jul1i 1993 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 1992 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. September 1992 wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 1. Dezember 1992, dem Angeklagten zugestellt am 4. Dezember 1992, hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom
25. Mai 1993 hat der Angeklagte "nochmals Revision eingelegt" und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung bzw. einer etwaigen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzu-
lässig.
ART
1. Die Revisionseinlegungsfrist ist nicht versäumt worden, weil der frühere Verteidiger des Angeklagten recht-
zeitig Revision eingelegt hat.
2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem - verteidigten - Angeklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist (5 45 Abs. 2 Satz 2 StPo).
Im übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung auch verspätet gestellt worden (85 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 ist dem Angeklagten, der sich in der deutschen Sprache "ganz gut verständigen" kann, mit Rechtsmittelbelehrung am
4. Dezember 1992 zugestellt worden. Der Angeklagte hat, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, seine Unterlagen - zu denen auch der Beschluß vom 1. Dezember 1992 gehört haben muß - dem jetzigen Verteidiger übergeben, nachdem er mit dem früheren Verteidiger im Frühjahr dieses Jahres über ein Gnadengesuch gesprochen hatte. Daß er erst am 21. Mai 1993 von seinem neuen Verteidiger vom Ablauf aller Fristen erfahren hat, kann deshalb nicht zutreffen.
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