Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 23.07.1993 – 2 StR 383/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 383/93

El unt vom

23. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Matthias D EB Aaus wo, dort geboren am . GEB 1962, zur Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 21. April 1993 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Revision ist unzulässig, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet. Der Angeklagte hat gegen das in seiner Anwesenheit am 21. April 1993 verkündete Urteil erst mit Schreiben vom 5. Mai 1993, beim Bezirksgericht eingegangen am 12. Mai 1993 (vgl. SA Bl. 157, 158), Revision eingelegt und damit die für dieses Rechtsmittel geltende einwöchige Einlegungsfrist aus S 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten. Der Angeklagte hat die Fristversäumnis selbst verschuldet, ihm kann deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er war nach der Urteilsverkündung über die gesetzliche Frist, innerhalb deren die Revision einzulegen war, mündlich und schriftlich belehrt worden (vgl. SA Bl. 149-151, 188). Wie sich aus dem Schreiben des Angeklagten vom 5. Mai 1993 ergibt, hatte er

seinem Verteidiger auch keinen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt, sondern hatte mit diesem lediglich 'eine abschließende Absprache zum Zweck der Einlegung einer Revision vereinbart’. Er konnte folglich nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger vor dieser "Absprache" Revision einlegen würde. Da es innerhalb der laufenden Frist zu der Besprechung nicht kam, war der Angeklagte selbst gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß die Revision fristgemäß eingelegt würde. Sein diesbezügliches Unterlassen stellt sich als eigenes Verschulden an der Fristsäumnis dar."

Jähnke Maier Theune Detter Streck