Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.07.1993 – 4 StR 387/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

Franz SD aus HE, Tenoren am EEE 1950 in FÜ N, zur zeit in Haft,

wegen Versicherungsbetruges u.a.

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1993 gemäß 88 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß S 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Versiche-

rungsbetruges beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. März 1993 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Dezember 1988 - 108 Js 6 146/82 - und der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Oktober 1990 - 169 a Js 55 371/89 - VI KLs - unter Auflösung der in diesem Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird. Der übrige Rechtsfolgenausspruch bleibt aufrechterhalten.

3, Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 8§ 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Versicherungsbetruges. Soweit der Angeklagte wegen Versicherungsbetruges verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 16. Juli 1993 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 1993 wird Bezug genommen.

Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Betruges zur Folge. Die vom Landgericht gemäß S 55 StGB gebildete Gesamtstrafe kann dagegen bestehenbleiben. Angesichts der Höhe der einbezogenen Freiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten (Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 31. Oktober 1990) und von 1 Jahr 6 Monaten (Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Dezember 1988) und unter Berücksichtigung der erkennbar nur mit Rücksicht auf die gleichzeitige Verurteilung wegen Betruges so niedrig bemessenen Freiheitsstrafe von ı Jahr und 3 Monaten wegen Versicherungsbetruges kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne die Einzelstrafe wegen Betruges auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tolksdorf