Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.07.1993 – 4 StR 337/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

Edmund Walter R EEE seborener TÄÄB, ohne festen

Wohnsitz, geboren am GER 1943 in Tr (Tr: . zur Zeit in Haft,

wegen schweren Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1993 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. November 1992, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen teilweise gemeinschaftlichen Diebstahls in 51 Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in 2 Fällen" unter Einbeziehung der Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es neben einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO; die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer weist in den Urteilsgründen selbst darauf hin, sie habe übersehen, daß der Angeklagte bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zu einer Finzelstrafe von mindestens zwei Jahren hätte verurteilt sein müssen. Die höchsten Einzelstrafen betragen hier jedoch nur ein Jahr und sechs Monate. Die Voraussetzungen des 85 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren somit nicht gegeben.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach S 66 Abs. 2 StGB bleibt dem Ermessen des Tatrichters vorbehalten (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1 bis 4). Der Senat ist deshalb gehindert, die Anordnung von sich aus aufgrund der Ermessensvorschrift aufrechtzuerhalten (vgl. BGHSt 24, 345, 348).

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tolksdorf