Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.07.1993 – 1 StR 294/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 294/93 — Dar 2001 j vom 22. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Helmut BEE aus Ks. senoren am U 1952 in AG

wegen Urkundenfälschung u.a.

A

A33

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. November 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Angeklagte in dem Verfahren 311 Js 58825/89 der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. Juli 1992 bis zum 10. September 1992 in Untersuchungshaft war und ab 11. September 1992 (jetzt mit dem Aktenzeichen 9 NS 311 Js 58825/89) die Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verbüßte; zu dieser Zeit ist offenbar Rechtskraft eingetreten. Wann in jenem Verfahren die letzte Tatsachenverhandlung war, wird zwar nicht mitgeteilt, doch spricht viel dafür, daß sie erst nach dem 10. März 1989 stattfand, so daß jedenfalls ein Teil der

Jetzt abgeurteilten Taten (Tatzeit 10. März 1989 bis 3. Juni 1992) vorher begangen worden war und damit § 55 StGB unterfiel. Diese Fallgestaltung liegt auf Grund der im Urteil mitgeteilten Tatsachen so nahe, daß die Frage etwaiger Gesamtstrafenbildung hätte erörtert werden müssen.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Foth Granderath

Brüning Wahl