Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.07.1993 – 3 StR 328/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
geboren am ® @B 13555 in krp- rn SB.
wegen Diebstahls u.a.
ARE
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1993 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 1992 wird das Verfahren. im Fall 6 der Urteilsgründe nach § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt und der Schuldspruch dahingehend neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und in drei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Durch die Beschränkung des Verfahrens nach $S 154 a Abs. 2 StPO im Fall 6 der Urteilsgründe entfällt der Vor-
wurf der in Tateinheit mit dem Diebstahl begangenen Brandstiftung. Der Senat schließt jedoch aus, daß das Bezirksge-
richt ohne Berücksichtigung dieser in Tateinheit stehenden Gesetzesverletzung zu einer milderen Einzel- oder Gesamtstrafe gelangt wäre, da es die Strafe insoweit ohnehin dem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
S 243 Abs. 1 StGB entnommen hat. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPo).
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