Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.07.1993 – 2 StR 311/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ALS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 311/93
Nacken vom
21. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
1. Kamal KB aus SchEB-OMEB, geboren am W. EEE 1933 in ICE (CE) .
2. Laszlo F EEE aus AED, geboren am & WEB 1945 in Um (Uneiim).
L)
wegen fahrlässiger Tötung hier: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
ARS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1993 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPo, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die
Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus
rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten - erfolglos - Revision eingelegt haben und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um diesen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
Jähnke Maier Theune Detter Streck